Es kann (noch) nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Neuausrichtung aufzuzeigen. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Entschädigung deutlich geringer wäre, weil der zu entschädigende Minderwert nicht am unbelasteten Grundstück, sondern an der noch entschädigungslos zu duldenden Belastung zu messen wäre. Auf der andern Seite würde die Zahl der Entschädigungsberechtigten zunehmen, weil der Ausschlussgrund der Vorhersehbarkeit wegfallen würde. Wie sich diese beiden gegenläufigen Entwicklungen