Es wäre nicht mehr zu beurteilen, ob eine Liegenschaft vor oder nach der Inbetriebnahme eines öffentlichen Werks erworben wurde, ob sie im (ruhigen) Einzugsgebiet einer Agglomeration steht oder ob sie nach dem Jahre 1961 in der Nähe eines Flughafens gebaut wurde, bisher aber von Fluglärm verschont blieb, je nach noch nicht fest stehender Änderung des Betriebsreglements aber in Zukunft allenfalls mit gewichtigen Beeinträchtigungen rechnen muss 245. Massgebend wäre in allen Fällen einzig, ob dem Betreiber der öffentlichen Infrastrukturanlage im Rahmen einer Neuanlage, wesentlichen Änderung oder einer Sanierung Erleichte-