Mit der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Grundlage 244 würde es sich demnach erübrigen, Überlegungen zur Vorhersehbarkeit der Immissionen anzustellen. Es wäre nicht mehr zu beurteilen, ob eine Liegenschaft vor oder nach der Inbetriebnahme eines öffentlichen Werks erworben wurde, ob sie im (ruhigen) Einzugsgebiet einer Agglomeration steht oder ob sie nach dem Jahre 1961 in der Nähe eines Flughafens gebaut wurde, bisher aber von Fluglärm verschont blieb, je nach noch nicht fest stehender Änderung des Betriebsreglements aber in Zukunft allenfalls mit gewichtigen Beeinträchtigungen rechnen muss 245.