Insgesamt wäre aber davon auszugehen, dass die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Entschädigung im Durchschnitt stark zurückgehen würde. Nicht mehr von Bedeutung wäre die bei der heutigen enteignungsrechtlichen Konstruktion mitunter gebotene Anordnung von Sachleistungen 235, weil die Schallschutzfenster bei der Gewährung von Erleichterungen in der Regel die minimale Schutzmassnahme darstellen 236. Kaum mehr Schwierigkeiten bereiten würde auch die Behandlung werkbedingter Vorteile 237, weil der geschuldete Minderwert nicht am «status quo ante», sondern am hypothetischen Zustand mit der gerade noch zulässigen Maximalbelastung gemessen würde, die entschädigungslos zu dulden wäre.