Anders als heute wäre nicht mehr im Rahmen einer Teilenteignung eine dem früheren oder ursprünglichen Zustand gegenüber zu stellende Minderwertsentschädigung zu ermitteln. Vergleichsobjekt müsste vielmehr der (theoretische) Zustand sein, den ein Betroffener, weil keine die Höhe des Immissionsgrenzwertes übersteigenden Erleichterungen gewährt werden müssen, gerade noch entschädigungslos hinzunehmen hätte.