Damit stellt sich allerdings die Frage nach den neu massgebenden Kriterien für die Entschädigungsbemessung. Wesentlich scheint dabei, dass der vorgeschlagene Entschädigungstatbestand an die den Immissionsgrenzwert übersteigenden Erleichterungen geknüpft werden soll und damit das Mass der Beeinträchtigungen nicht am unbelasteten Zustand des betroffenen Grundstücks messen würde. Anders als heute wäre nicht mehr im Rahmen einer Teilenteignung eine dem früheren oder ursprünglichen Zustand gegenüber zu stellende Minderwertsentschädigung zu ermitteln.