2.4 Schwere Würde die Verknüpfung der heutigen Rechtsprechung mit dem privaten Nachbarrecht und dem Enteignungsrecht aufgegeben, bestünde auch kein Grund mehr, das Kriterium der «Schwere» als Korrektiv einzusetzen, um unerwünschte Grundsätze der Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen mit Elementen aus der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung zu übersteuern. Das Kriterium der «Schwere» verlöre seine Bedeutung und könnte fallen gelassen werden 234.