Sie bliebe das Scharnier, um die heutige und eine mögliche neue Praxis aufeinander abzustimmen. Anders als bisher würde der Umweg über die «Spezialität» aber entbehrlich und könnte der Entschädigungstatbestand direkt an den im Falle der Gewährung von Erleichterungen unerfüllt bleibenden Schutzanspruch geknüpft werden.