2.3 Spezialität Dieses Kriterium behielte im Ergebnis seine bisherige Bedeutung, weil die «Spezialität» bereits gemäss geltender Rechtsprechung besagt, dass diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt sei, wenn Erleichterungen gewährt werden, welche die Immissionsgrenzwerte überschreiten 233. Die heutige Rechtsprechung zur «Spezialität» könnte deshalb inhaltlich unverändert weiter geführt werden. Sie bliebe das Scharnier, um die heutige und eine mögliche neue Praxis aufeinander abzustimmen.