Weil die Umweltschutzgesetzgebung einen gesetzlich verankerten 231 generellen Schutz vor lästigen oder störenden Immissionen verschafft, ist es nahe liegend, dass ein Entschädigungstatbestand dort Platz greift, wo der Schutzanspruch ausnahmsweise und im öffentlichen Interesse unterdrückt werden muss. Dabei sind die über die Immissionsgrenzwerte hinausgehenden Erleichterungen der gebotene Trennstrich, um gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen 232 zwischen entschädigungswürdigen und entschädigungslosen Beeinträchtigungen zu unterscheiden.