Dogmatisch entspricht dieser Ansatz der hier vertretenen These 228, wonach das zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und einem privaten Grundeigentümer und die dafür unerlässliche Interessenabwägung mit unterschiedlichen Gewichten dem öffentlichen Recht zu unterstehen hätte. Die mit der Enteignung eines Nachbarrechts in langjähriger Praxis bloss ersatzweise erreichte Einordnung in das öffentliche Recht genügt den Anforderungen bis heute bloss deshalb mehr oder weniger, weil das Enteignungsverfahren in atypischer Weise für eine Interessenabwägung 229 «geöffnet» wurde, obwohl im formellen Enteignungsverfahren eigentlich einzig die