221 Vgl. I Ziff. 2. 222 Formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gemäss Art. 679/684 ZGB. 223 Art. 5 Abs. 1 EntG bezeichnet zwar die «aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte» ausdrücklich als Enteignungsobjekte; ob das Verhältnis zwischen dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen und dem betroffenen Grundeigentümer aber überhaupt dem Privatrecht untersteht, wird nach der hier vertretenen Ansicht in Frage gestellt (und vor allem nicht durch Art. 5 Abs. 1 EntG festgelegt oder entschieden).