Bei der Einordnung in die Spezialerlasse könnte dagegen besser auf allfällige Besonderheiten der jeweiligen Infrastrukturen Rücksicht genommen werden. Zudem müsste nicht das USG als Massnahmengesetz mit einem Entschädigungstatbestand «belastet» werden, auch wenn die Abgeltung mit der Erleichterung oder mit der Massnahme verknüpft wäre.