Dabei braucht hier nicht beurteilt zu werden, ob diese neue, entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage zentral in das USG oder in die bundesrechtlichen Spezialerlasse für die einzelnen Infrastrukturanlagen (EBG 225, LFG 226, NSG 227, etc) aufzunehmen wäre. Für die erste Variante spricht die damit erreichbare, allgemein verbindliche Festlegung und damit auch die Verankerung des Grundsatzes für Infrastrukturbereiche ohne (bundesrechtliche) Spezialgesetzgebung. Bei der Einordnung in die Spezialerlasse könnte dagegen besser auf allfällige Besonderheiten der jeweiligen Infrastrukturen Rücksicht genommen werden.