Entscheidend und für die Begründung des vorgeschlagenen Systemwechsels ausschlaggebend ist, dass im öffentlichen Recht der Grundsatz verankert würde, dass Erleichterungen 224 eine Entschädigungspflicht des Werkeigentümers nach sich zieht oder auslösen kann. An die Stelle der formellen Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs träte ein neuer öffentlichrechtlicher Entschädigungstatbestand. Dabei braucht hier nicht beurteilt zu werden, ob diese neue, entschädigungsbegründende gesetzliche Grundlage zentral in das USG oder in die bundesrechtlichen Spezialerlasse für die einzelnen Infrastrukturanlagen (EBG 225, LFG 226, NSG 227, etc) aufzunehmen wäre.