2.2 Grundidee Die zur Hilfskonstruktion gewordene Anbindung der heutigen Rechtsprechung an das private Nachbarrecht und die damit verbundene Behandlung und Abgeltung der Ansprüche im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens 222 würden aufgegeben. Ob dafür eine Anpassung des Enteignungsrechts erforderlich wäre 223, kann hier offen bleiben, wird aber eher nicht vermutet.