Die nachfolgend dargestellten Ansätze für eine Alternative des Gesetzgebers zum geltenden Richterrecht sind deshalb vorerst einzig ein noch grundsätzlich zu hinterfragender und näher zu prüfender Denkanstoss. Dieser versucht, auf der geltenden Rechtsprechung aufzubauen, eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für eine solche Praxis und damit grössere Rechtssicherheit zu schaffen sowie die heute vorhandenen Schwachstellen nach Möglichkeit abzubauen. Es ist selbstverständlich, dass der Vorschlag in vielen Punkten noch zu konkretisieren und wohl auch umzugestalten wäre.