• (10) Die vielfach noch laufenden Sanierungsfristen bewirken, dass sich die Frage nach den Folgen der Sanierungslosigkeit oder nach den Abgeltungsmodalitäten und den dafür massgebenden rechtlichen Beurteilungskriterien abgesehen vom Flughafenlärm erst allmählich zu stellen beginnt. Dabei bestehen aber keine Anhaltspunkte, um solche Fälle nach besondern Kriterien zu beurteilen 220.