• (9) Die Praxis zur «Unvorhersehbarkeit», die Ungewissheit über das (künftige) Flugregime (in Zürich) und die Abhängigkeit der Verjährung von den materiellen Anspruchsvoraussetzungen der «Spezialität», «Schwere» und «Unvorhersehbarkeit» haben zur Folge, dass die geltende Rechtsprechung zur Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs an Grenzen stösst und die anstehenden Probleme kaum mehr in befriedigender Weise zu lösen vermag 219.