• (5) Die «Schwere» ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium extra legem, mit dem unerwünschte oder ungeeignete gesetzliche Vorgaben für die Entschädigungsbemessung bei formellen Enteignungen durch Elemente aus der Rechtsprechung zur materiellen Enteignung übersteuert werden 212. Solange Entschädigungen zur Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke als formelle Enteignungen gelten, ist der Widerspruch zwischen der bestehenden Praxis und der eindeutigen gesetzlichen