• (3) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium der «Spezialität» koordiniert auf einfache und einleuchtende Weise das Umweltschutzrecht und die Praxis zur Enteignung der Nachbarrechte. Dabei bildet die Gewährung von Erleichterungen 209, soweit deswegen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einen auch nach der Systematik der Umweltschutzgesetzgebung nahe liegenden und überzeugenden Ansatzpunkt, um Beeinträchtigungen aus dem Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen finanziell abzugelten 210