• (2) Solange die Ausrichtung von Entschädigungen zur Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Immissionen nicht unmittelbar auf Verfassungsrecht 206 abgestützt wird, erweist sich die bestehende gesetzliche Grundlage 207 zur Begründung der geltenden Rechtsprechung auch dogmatisch als ungenügend und unvollständig 208.