• (1) Das private Nachbarrecht ist nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Immissionen verursachenden hoheitlich handelnden Gemeinwesen und dem betroffenen Grundeigentümer zu regeln. Die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis nicht entspricht. Dies gilt jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung und des darauf abgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes 205.