Auch in städtischen Verhältnissen oder in Agglomerationen gibt es aber ruhige Gebiete mit weit reichendem öffentlichrechtlichem Immissionsschutz 203, der durch die Neuanlage von Strassen oder durch neue Verkehrsführungen (unerwartet) stark beeinträchtigt werden könnte. Wie bei Flughäfen bleibt somit auch für Strassen die Frage zu klären, ob das aus dem Privatrecht abgeleitete Kriterium der Unvorhersehbarkeit Entschädigungsforderungen für ein verändertes Verkehrsregime in jedem Falle auszuschliessen vermag. 202 Vgl. III Ziff. 4.3 Bst. d. 203 Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV.