Damit ist – soweit ersichtlich - bis heute auch die Frage unbeantwortet geblieben, ob das Kriterium der «Unvorhersehbarkeit» in Ortszentren oder städtischen Verhältnissen die Bejahung einer Immissionsenteignung in genereller Weise ausschliesst, wie dies aufgrund der bisherigen Rechtsprechung vermutet werden muss 202 . Auch in städtischen Verhältnissen oder in Agglomerationen gibt es aber ruhige Gebiete mit weit reichendem öffentlichrechtlichem Immissionsschutz 203, der durch die Neuanlage von Strassen oder durch neue Verkehrsführungen (unerwartet) stark beeinträchtigt werden könnte.