6.4 Strassen Die Sanierungsfristen für Strassen sind verlängert worden 200. Dies bewirkt, dass vorerst kaum Ansprüche aus Immissionsenteignungen für die Nachteile des Strassenlärms geltend gemacht werden, auch wenn in vielen Fällen bereits heute (weitgehend) feststeht, dass Massnahmen an der Quelle aus technischen Gründen, aus Gründen des Ortsbildschutzes oder aus andern überwiegenden öffentlichen Interessen nicht in Frage kommen. Obwohl bei einer solchen Ausgangslage die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von der Rechtsprechung möglicherweise schon vor Ablauf der Sanierungsfrist zugelassen werden 201, wird offenbar regelmässig aus nachvollziehbaren Gründen die