Für diese Infrastrukturanlagen gelten indessen keine besondern, spezialgesetzlichen Sanierungsvorschriften, die erleichterte «Erleichterungen» zulassen. Zudem sind wirksame Sanierungen vielfach möglich, zumal – anders als bei Landesflughäfen, Eisenbahnanlagen und Strassen – ein (grösserer) Spielraum für die Optimierung der Betriebszeiten oder für die Schliessung einzelner Anlagen besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sanierte Militärflugplätze, sanierte militärische Schiess- und Übungsplätze sowie sanierte (zivile) Schiessanlagen höchstens ausnahmsweise und unter besondern Umständen noch Immissionsenteignungen verursachen werden.