6.3 Militärflugplätze, militärische Schiess- und Übungsplätze, Schiessanlagen Das soeben für Eisenbahnanlagen Gesagte gilt grundsätzlich auch für Militärflugplätze, militärische Schiess- und Übungsplätze und (zivile) Schiessanlagen. Soweit solche Anlagen saniert sind, ist es auch insofern grundsätzlich denkbar, dass die getroffenen Sanierungsmassnahmen nicht ausreichen, um die Durchsetzung von Ansprüchen aus Immissionsenteignungen erfolgreich zu verhindern. Für diese Infrastrukturanlagen gelten indessen keine besondern, spezialgesetzlichen Sanierungsvorschriften, die erleichterte «Erleichterungen» zulassen.