Dies trifft grundsätzlich zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte), der Schwere und der Unvorhersehbarkeit auch nach dem Abschluss der Sanierung erfüllt bleiben. Dabei erstaunt, dass bisher – wie bereits erwähnt 197 und soweit ersichtlich – für solche Sachverhalte der Sanierungslosigkeit noch kaum Entschädigungen für die Enteignung der Nachbarrechte verlangt wurden. Zu beachten bleiben dabei die Verjährungsfristen.