«Die Zusprechung einer enteignungsrechtlichen Entschädigung fällt in diesen Fällen insoweit in Betracht, als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen) Lärmisolierung der Bauten lärm- 196 bedingt entwertet bleiben» . Dies trifft grundsätzlich zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte), der Schwere und der Unvorhersehbarkeit auch nach dem Abschluss der Sanierung erfüllt bleiben.