Nicht gesagt ist damit aber – obwohl die Betreiber der Bahnanlagen wohl nicht damit rechnen – , ob auch nach der baulichen Sanierung einer bestehenden Eisenbahnanlage eine Immissionsenteignung vorliegen könnte, wenn die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität weiterhin erfüllt ist und damit die Immissionsgrenzwerte trotz der getroffenen Massnahmen nicht eingehalten sind. «Die Zusprechung einer enteignungsrechtlichen Entschädigung fällt in diesen Fällen insoweit in Betracht, als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen) Lärmisolierung der Bauten lärm- 196 bedingt entwertet bleiben» .