können, auch wenn eine weitergehende Sanierung technisch ohne weiteres möglich wäre. Nachdem für dieses Vorgehen in Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE und damit in einem Spezialgesetz eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, braucht nicht mehr geprüft werden, ob diese Regelung den Sanierungsvorgaben von Art. 16 ff. USG entspricht.