Abgesehen von den Flughafenfällen besteht die «Sperre» auch weitgehend. Dort ist die Weiterführung der Rechtsprechung – abgesehen von der nach wie vor erst teilweise geklärten Rechtslage für die Bewilligung der Anlagen 194 - darauf zurückzuführen, dass entweder kein Sanierungsprogramm besteht oder ohnehin bekannt ist, dass die Sanierungsziele nicht erreicht werden können. Zu prüfen bleibt damit, ob für andere Infrastrukturanlagen besondere Umstände vorliegen, die für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen von Bedeutung sind.