17 Abs. 6 LSV bis zum 1. November 2016 zu sanieren. Für Eisenbahnanlagen läuft die Sanierungsfrist für bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Einrichtungen und für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden am 31. Dezember 2015 191 aus. Damit müsste eigentlich für Immissionsenteignungen eine befristete «Sperre» bestehen, soweit nicht in genereller Weise geltend gemacht wird, die zur Hauptsache vom Verordnungsgeber gewährten Sanierungsfristen 192 seien mit dem sich aus Art. 16 USG ergebenden Sanierungsanspruch nicht mehr zu vereinbaren und führten zu einer materiellen Enteignung 193.