Die Fristen von fünfzehn Jahren 190 für die «Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiessund Übungsplätze» haben in Anwendung von Art. 48 Bst. a LSV frühestens im Jahre 1995 zu laufen begonnen und sind damit nicht abgelaufen. Für Strassen wurden die Sanierungsfristen in Art. 17 Abs. 4 LSV verlängert und Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 zum Anhang 7 LSV als sanierungspflichtig worden sind, bleiben in Anwendung von Art. 17 Abs. 6 LSV bis zum 1. November 2016 zu sanieren.