Wesentlich scheint aber, dass Lösungen gefunden werden, die den Beginn des Fristenlaufs an (formale) Ereignisse knüpfen, die keine (umfassende) materielle Beurteilung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche erfordern. Die heutige Praxis hinterlässt – zusammen mit den gewichtigen Unsicherheiten im Bereich der «Unvorhersehbarkeit» 186 – zu viele offene Fragen und verursacht damit eine rechtsstaatlich heikle Situation.