Es ist denkbar, dass zwei Nachbarn, die ihre Häuser gleichzeitig erstellt haben, im Entschädigungsverfahren sehr unterschiedlich behandelt werden, obwohl die auftretenden Beeinträchtigungen weitgehend gleich sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt in konsequenter Weiterführung des dogmatischen Ansatzes der geltenden Rechtsprechung (zu) stark auf privatrechtliche «Zufälle» ab. Sie nimmt dabei im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Entschädigungssystems schwer vertretbare Ungleichbehandlungen in Kauf, die überdies auch den Zielsetzungen des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes nach den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung kaum entsprechen.