b EntG ist auch eine - zwar in der Regel nicht mehr ins Gewicht fallende - Entschädigung zur Abgeltung des Abwehranspruchs nach Art. 679/684 ZGB geschuldet, obwohl der auftretende Lärm für den Betroffenen vorhersehbar war 174. Dabei bleibt zu beachten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, um von einer Überflugsenteignung zu sprechen. Startvorgänge begründen in der Regel schon deshalb keinen Überflug, weil die (meisten) Flugzeuge bereits in der Mitte der Piste abheben, deshalb Über die für eine Überflugsenteignung nötigen Höhe über Boden bereits überschritten haben, und Startvorgänge zudem eine grössere seitliche Streuung als Landevorgänge aufweisen.