c) Schutzschilder / Überflugsenteignungen Die Rechtsprechung verzichtet insbesondere auf das Erfordernis der «Unvorhersehbarkeit» der auftretenden Immissionen, wenn im Enteignungsverfahren gleichzeitig Land abgetreten oder eine Dienstbarkeit begründet oder entzogen werden muss. Wer sein Grundstück mit einem «Schutzschild» aus ihm gehörendem Land umgibt und Teile davon für den Bau einer Strasse abtreten muss, hat für die auftretenden Immissionen nicht mehr den Nachweis der Unvorhersehbarkeit zu erbringen. Die