Es trifft zwar zu, dass ein neuer Eigentümer das Gebäude mit den nachteiligen Immissionen gekauft, deshalb dafür weniger bezahlt hat und nicht auch noch dazu berechtigt sein kann, eine Enteignungsentschädigung zu beanspruchen. Der Verkäufer, der Eigentümer war, als die Immissionen erstmals aufgetreten waren hat den Minderwert mit dem Verkauf aber realisiert. Er muss deshalb im Entschädigungsverfahren anspruchsberechtigt bleiben, auch wenn (formelle) Enteignungen eigentlich an das jeweils betroffene Grundeigentum geknüpft sind 168. Andernfalls verursacht die Anspruchsvoraussetzung der «Unvorhersehbarkeit» unberechtigte Entschädigungslücken.