Auch wenn das Bundesgericht die Rechtsprechung mit Bedacht und 167 sorgfältig weiter entwickelt hat, stösst es – wie es selber feststellt - zunehmend an die Grenzen des Richterrechts. Verbesserte gesetzliche Grundlagen würden die politische Akzeptanz des Grenzstrichs zwischen Entschädigungslosigkeit und Entschädigungswürdigkeit jedenfalls erhöhen und könnten Wesentliches zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen. b) Handänderungen