Zu beachten bleibt aber auch, dass im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktureinrichtungen Einzelne in einer Weise beeinträchtigen können, die zumindest nach einer Entschädigung ruft. Wo die Grenze anzusiedeln ist, wäre vorab eine politische und durch den Gesetzgeber zu beantwortende Frage. Dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung diese Aufgabe seit Jahrzehnten übernehmen muss, ist nicht befriedigend. Auch wenn das Bundesgericht die Rechtsprechung mit Bedacht und 167 sorgfältig weiter entwickelt hat, stösst es – wie es selber feststellt - zunehmend an die Grenzen des Richterrechts.