20 Abs. 2 Bst. b USG den betroffenen Gebäudeeigentümer dazu, sich an den Kosten für den Schallschutz an seinem Gebäude zu beteiligen, wenn dieses erst erstellt wurde, als «die Anlageprojekte» der Infrastruktureinrichtung «bereits öffentlich aufgelegt waren». Damit knüpft auch die Umweltschutzgesetzgebung – neben dem Rückgriff auf das Verursacherprinzip 164 - an die Prioritätenregelung oder die Vorwirkung des Enteignungsbanns 165 an.