Anders verhält es sich nur und erst, wenn Erleichterungen gewährt und die Immissionsgrenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind aber – anders als die Privilegierungen des Gemeinwesens bei Immissionsenteignungen 161 - in der Gesetzgebung verankert 162. Dabei äussert sich das Umweltschutzrecht als Massnahmegesetzgebung allerdings vorab zum zulässigen Ausmass der Erleichterungen oder zu den minimalen Anforderungen an die Schutzvorkehren. Einzig bei Schallschutzmassnahmen an betroffenen Gebäuden 163 im Rahmen von Sanierungen verpflichtet Art. 20 Abs. 2 Bst.