Dabei hängt die Höhe des Immissionsgrenzwertes von der auf die geltende Nutzungsordnung und die vorhandenen Belastungen abgestimmten Empfindlichkeitsstufe 160 ab. Die «Lage und Beschaffenheit» des Grundstücks und der «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB sind damit bereits in die als massgebend erklärte Empfindlichkeitsstufe eingeflossen und damit nicht geeignet, gegenüber dem öffentliche Interessen verfolgenden Werkeigentümer eine Sonderordnung zu begründen. Das Umweltschutzrecht verschafft dem Grundeigentümer mit andern Worten auch gegenüber dem Eigentümer öffentlicher Infrastrukturanlagen grundsätzlich einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte.