Die Umweltschutzgesetzgebung verschafft Grundeigentümern – vereinfacht ausgedrückt – bei Neuanlagen, geänderten Objekten und bei Sanierungen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte 159. Dabei hängt die Höhe des Immissionsgrenzwertes von der auf die geltende Nutzungsordnung und die vorhandenen Belastungen abgestimmten Empfindlichkeitsstufe 160 ab.