4.2 Fehlende Auseinandersetzung mit der Umweltschutzgesetzgebung Das Bundesgericht hat das Kriterium der «Spezialität» in überzeugender Weise dazu benutzt, um nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz die Vorgaben dieses Erlasses und seiner Ausführungsvorschriften in seine Rechtsprechung zu den Immissionsenteignungen einzubauen 158. Was die höchstrichterliche Rechtsprechung aber – soweit ersichtlich – bis heute nicht getan hat, ist eine Auseinandersetzung mit der Umweltschutzgesetzgebung unter dem Gesichtspunkt der «Unvorhersehbarkeit».