Diese weit über die privatrechtlichen Vorgaben 156 hinaus gehende Privilegierung des hoheitlich handelnden Gemeinwesens und der von ihm verfolgten öffentlichen Interessen schränkt den Anwendungsbereich der Immissionsenteignungen oder die Höhe der für Immissionen verursachende Infrastrukturanlagen insgesamt geschuldeten Enteignungsentschädigungen stark ein. Dabei bleibt die Antwort auf die Frage, ob eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist und ob dafür ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht, dem Gesetzgeber vorbehalten. Hier ist aber darauf aufmerksam zu machen, dass für die heute geltende Regelung kaum eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht 157.