die vor der erkennbaren Inangriffnahme der Projektierungsarbeiten für die Immissionen verursachende Infrastrukturanlage bestanden. Parallel dazu hat die Rechtsprechung – immer ausgehend von der «Lage und Beschaffenheit» sowie dem «Ortsgebrauch» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB – die Agglomeration und ab dem 1. Januar 1961 155 die Umgebung der Flughäfen als Gebiete bezeichnet, in denen mit starken Immissionen aus öffentlichen Infrastrukturanlagen gerechnet werden muss und solche Beeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos zu dulden sind.