Wie dargelegt 153 worden ist, hat die Rechtsprechung zur Anspruchsvoraussetzung der «Unvorhersehbarkeit» bei einer (privatrechtlichen) Auslegung der «Lage und Beschaffenheit» und des «Ortsgebrauchs» im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB begonnen und diese Begriffe zunehmend auf die besondern Bedürfnissen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens und auf die mit seinen immissionsträchtigen Infrastrukturanlagen verfolgten öffentlichen Interessen abgestimmt. In analoger Anwendung der Vorschriften über den Enteignungsbann 154 hat das Bundesgericht zudem eine Vorwirkung oder ein Prioritätsrecht eingeführt und damit Immissionsenteignungen nur noch für Liegenschaften zugelassen,